Wir haben nachgefragt – Rhein-Erft-Kreis ändert verkehrsrechtliche Anordnungen auf der Gennerstraße

Bis Anfang Juni galt auf der Gennerstraße vom Ortseingang von der Luxemburger Straße aus gesehen durchgängig Tempo 30. „Quasi über Nacht und von vielen unbemerkt” hat der Rhein-Erft-Kreis hier Änderungen vorgenommen, die wir hinterfragt haben. Hier die Stellungnahme der Hürther Stadtverwaltung zur Änderung der Höchstgeschwindigkeit:

Bei der Gennerstraße (K 15) handelt es sich um eine klassifizierte Kreisstraße, die als zwischenörtliche Verbindungsstraße fungiert und somit der Abwicklung des inner- und überörtlichen Verkehrs dient. Seitens des Gesetzgebers wurde die Regelgeschwindigkeit innerhalb von geschlossenen Ortschaften auf 50 km/h festgelegt (siehe § 3 Absatz 3 Satz 1 StVO). Ein Erhalt der Geschwindigkeitsreduzierung auf 30 km/h ist innerhalb von Ortslagen auf Vorfahrtsstraßen und vornehmlich auf Straßen des klassifizierten Straßennetzes (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) nur bei Vorliegen besonderer Begebenheiten zulässig, wenn zum Beispiel:

  • schützenswerte Bereiche (wie Schulen, Kindergärten und Senioreneinrichtungen) Zugänge unmittelbar zur klassifizierten Straße haben,
  • bei Vorliegen einer besonderen Gefahrenlage ((Unfallhäufungen mit besonderer Gefährdung nichtmotorisierter Verkehrsteilnehmer),
  • keine Gehweganlagen oder nur unzureichend breite Gehweganlagen (Schrammborde) vorhanden sind,
  • unübersichtliche Straßenbereiche (rechtwinklig abknickende Kurven, Kuppen, Engstellen, usw.) im Straßenverlauf vorhanden sind.

Außerhalb geschlossener Ortschaften liegen die Geschwindigkeiten gemäß § 3 Absatz 3 Ziff. 2 StVO je nach Fahrzeugart bei 100, 80 oder 60 km/h.

Im Rahmen einer durchgeführten Verkehrsschau der Kreisstraßen mit dem Straßenbaulastträger (Rhein-Erft-Kreis) und der Polizei wurde daher festgestellt, daß ein Erhalt der Tempo 30 – Beschilderung auf diesem Straßenzug nicht zulässig ist, da keine der oben genannten Voraussetzungen vorliegt.

Beim Bürgerstammtisch am 14.09. erreichte uns die besorgte Information, dass auf dem fertiggestellten Streckenabschnitt der Gennerstraße in Höhe der Kita St. Martinus ebenfalls die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf 50 km/h aufgestockt wurde.

Die Kommentierung zu Verkehrszeichen 274 erläutert hierzu:

Innerhalb geschlossener Ortschaften ist die Geschwindigkeit im unmittelbaren Bereich von an Straßen gelegenen
Kindergärten, -tagesstätten, -krippen, -horten, allgemeinbildenden Schulen, Förderschulen für geistig oder
körperlich behinderte Menschen, Alten- und Pflegeheimen oder Krankenhäusern in der Regel auf Tempo 30 km/h 
zu beschränken, soweit die Einrichtungen über einen direkten Zugang zur Straße verfügen oder im Nahbereich der 
Einrichtungen starker Ziel- und Quellverkehr mit all seinen kritischen Begleiterscheinungen (z. B. Bring- und Abhol-
verkehr mit vielfachem Ein- und Aussteigen, erhöhter Parkraumsuchverkehr, häufige Fahrbahnquerungen durch 
Fußgänger, Pulkbildung von Radfahrern und Fußgängern) vorhanden ist. Dies gilt insbesondere auch auf 
klassifizierten Straßen (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) sowie auf weiteren Vorfahrtstraßen (Zeichen 306).

Insofern werden wir uns für eine Geschwindigkeitsreduzierung auf 30 km/h in Höhe der Kita St. Martinus einsetzen.

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